
Satzung
Carl Rudolph Bromme Gesellschaft
Leipzig
auf See im Original von den Gündungsmitgliedern
unterzeichnet und besiegelt mit Segelschulschiff „GORCH FOCK“
am 10. August 2009 beschlossen
Neufassung am 28. Februar 2015
§ 1
Name, Sitz, Wirtschaftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
„Carl Rudolph Bromme Gesellschaft Leipzig“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.V. führen.
2. Sitz des Vereins ist Leipzig.
3. Das Wirtschaftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist
a) die Erforschung, Dokumentation und Pflege maritimer Traditionen im Interesse
des Gemeinwohls, insbesondere das Leben und Wirken des in Leipzig 1804
geborenen ersten Admirals der ersten gesamtdeutschen
Marine, Konteradmiral Carl Rudolph Bromme.
b) die Erarbeitung und Veröffentlichung über die Bedeutung und Notwendigkeit
der maritimen Wirtschaft und Kultur, insbesondere der Deutschen Marine,
mittels Veranstaltungen, Vorträgen und Exkursionen auf nationaler und
internationaler Ebene.
3. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, sowie
Gemeinschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
Die Rechte der beiden letztgenannten werden jeweils durch eine natürliche
Person wahrgenommen und gelten als ordentliche Mitglieder.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Es gibt die ordentliche Mitgliedschaft und die Ehrenmitgliedschaft.
a) ordentliche Mitgliedschaft
Über die Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied entscheidet derVorstand. Bei einer Ablehnung des Antrages besteht keine Verpflichtung, demAntragsteller die Gründe mitzuteilen.b) EhrenmitgliedschaftAuf Beschluss des Vorstandes oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlungkönnen Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernanntwerden. Die Entscheidung darüber ist grundsätzlich dem Vorstandvorbehalten.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, Liquidation oder
Auflösung des Vereins.
4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist nur am
Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
zulässig. An die Satzung bleibt das ordentliche Mitglied bis zur Beendigung seiner
Mitgliedschaft gebunden.
5. Der Vorstand kann ein ordentliches Mitglied ausschließen, wenn es durch sein
Verhalten den Bestrebungen, Interessen und Verpflichtungen des Vereins
zuwider handelt. Der Ausschluss wird dem ordentlichen Mitglied unter Angabe der
Gründe schriftlich mitgeteilt. Über einen Einspruch gegen den Ausschluss
befindet die Mitgliederversammlung, danach entscheidet der Vorstand.
6. Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausschluss nicht berührt.
Es erfolgt keine Rückzahlung von Beiträgen bzw. Spenden.
§ 4
Beiträge
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
2. Der Beitrag wird jährlich erhoben und ist spätestens bis zum 31. März des
Wirtschaftsjahres zu entrichten. Die Ausstellung einer Einzugsermächtigung wird
empfohlen. Bei Mahnungen zur Begleichung ausstehender
Beitragsverpflichtungen fallen keine Mahngebühren an.
3. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind vom jährlichen Mitgliedsbeitrag
freigestellt.
§ 5
Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6
Vorstand und erweiterter Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins i.S. des § 26 BGB besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftführer
Geschäftsführer
Erweiterter Vorstand
2. Zu Mitgliedern des erweiterten Vorstandes können bis zu drei Beisitzer gewählt
werden.
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Für den Vorstand wählbar ist jede
natürliche Person. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl
eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der
Wahlperiode aus dem Vorstand aus, kann auf der nächstmöglichen
Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl stattfinden.
2. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, Schriftführer
sowie der Geschäftsführer sind Vorstand i. S. von § 26 BGB.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Die Beisitzer haben eine beratende Funktion, nicht jedoch ein Stimmrecht bei den
Beschlüssen des Vorstandes und sind weder einzel- noch
gesamtvertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand tritt je nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch zweimal im
Wirtschaftsjahr.
5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
2. Er ist für alle Aufgaben zuständig, soweit diese nicht durch die
Mitgliederversammlung selbst wahrgenommen werden.
3. Einzelheiten zur Aufgabenerfüllung werden in der Geschäftsordnung geregelt.
4. Der Vorstand ist befugt, einen Beirat zur Planung, Durchführung, Aufgaben- und
Projekte einzuberufen. Zum Beirat können bis zu 3 Mitglieder bestellt werden.
Über die Bestellung beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die
Bestellung endet automatisch mit Wegfall oder Ende des Bestellungsanlasses.
§ 9
Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des
Vereins.
2. Mindestens einmal im Wirtschaftsjahr findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen,
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt an das Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte
dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung
wird durch den Vorstand festgesetzt. Die Mitgliederversammlung soll nach
Möglichkeit im 1. Halbjahr des Wirtschaftsjahres stattfinden.
3. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
4. Über einen nicht auf der Tagesordnung befindlichen Antrag wird nur abgestimmt,
wenn die Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen
Mitglieder einer Beratung dieses Antrages zustimmt und das antragstellende
ordentliche Mitglied persönlich anwesend ist.
5. Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
- Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
- Kassenbericht des Schatzmeisters
- Bericht der Kassenprüfer
- Aussprache zu den Berichten
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Vorstandes (jeweils nach Ablauf der Amtsdauer)
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Verschiedenes
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten 7 ordentliche
Mitglieder persönlich anwesend sind. Die Mitgliederversammlung fasst ihre
Beschlüsse - soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht - mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben
außer Betracht. Ein ordentliches Mitglied kann sein Stimmrecht schriftlich an ein
anderes ordentliches Mitglied übertragen. Maximal 3 Stimmen sind zulässig.
7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen
auf sich vereinigt hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen
Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die
meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann
derjenige, der die meisten gültigen Stimmen auf seine Person erhalten hat.
8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet und
durch den Schriftführer des Vorstandes protokolliert. Der Versammlungsleiter wird
durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt.
9. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen und
dem Vorsitzenden zur Genehmigung vorzulegen. Der Vorsitzende unterzeichnet
das Protokoll mit „genehmigt“. Das Protokoll ist an alle Mitglieder zu versenden.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den 1. Vorsitzenden
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins aus Sicht des Vorstandes
erfordert oder mindestens 7 ordentliche Mitglieder dies unter Angabe des
Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.
§ 11
Satzungsänderungen
1. Eine Satzungsänderung kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
2. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur auf einer
Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
3. Der Vorstand ist jedoch befugt, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die
vom Amtsgericht/Registergericht oder von Behörden für erforderlich erachtet
werden, selbst ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§ 12
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Frist von einem Monat und einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt
das Vereinsmögen an das
Schifffahrtsmuseum Unterweser
Breitestraße 9
26919 Brake/Utw.
Das Schifffahrtsmuseum Unterweser hat das Vereinsvermögen unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
2. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei einer Auflösung keine Vermögensanteile.
§ 13
Übergangsbestimmungen
1. Abweichend von § 3 Abs. 2 erwerben die Gründungsmitglieder die
Mitgliedschaften durch Unterzeichnung der Gründungsurkunde.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, vom Amtsgericht/Registergericht und Finanzamt
etwa beanstandete Satzungsbestandteile abzuändern, soweit diese zur
Erlangung der Rechtsfähigkeit oder der Gemeinnützigkeit erforderlich werden.
3. Sollte ein Satzungsbestandteil durch rechtliche Änderungen unwirksam werden
bleiben die anderen davon unberührt.
Leipzig, den 28. Februar 2015