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Carl Rudolph Bromme
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Satzung
Carl Rudolph Bromme Gesellschaft
Leipzig



auf See im Original von den Gündungsmitgliedern
unterzeichnet und besiegelt mit Segelschulschiff „GORCH FOCK“
am 10. August 2009 beschlossen
Neufassung am 28. Februar 2015



§ 1
 
Name, Sitz, Wirtschaftsjahr
 
1.  Der Verein führt den Namen
„Carl Rudolph Bromme Gesellschaft Leipzig“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.V. führen.

2.  Sitz des Vereins ist Leipzig.
3.  Das Wirtschaftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 
 
 
§ 2
 
Vereinszweck
 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
 
2. Zweck des Vereins ist
a) die Erforschung, Dokumentation und Pflege maritimer Traditionen im Interesse        
des Gemeinwohls, insbesondere das Leben und Wirken des in Leipzig 1804
 
       geborenen ersten Admirals der ersten gesamtdeutschen
 
       Marine, Konteradmiral Carl Rudolph Bromme.
b) die Erarbeitung und Veröffentlichung über die Bedeutung und Notwendigkeit
 
       der maritimen Wirtschaft und Kultur, insbesondere der Deutschen Marine,
 
       mittels Veranstaltungen, Vorträgen und Exkursionen auf nationaler und
       internationaler Ebene.
 
 
3.  Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und neutral.
 
 
4.  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
 
    Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
 
    verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
 
    Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
 
    fremd sind, begünstigt werden.

 
 
§ 3
 
Mitgliedschaft
 
1.  Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, sowie
 
    Gemeinschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
 
    Die Rechte der beiden letztgenannten werden jeweils durch eine natürliche
 
    Person wahrgenommen und gelten als ordentliche Mitglieder.
 
 
2.  Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
 
    Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
 
    Es gibt die ordentliche Mitgliedschaft und die Ehrenmitgliedschaft.

a) ordentliche Mitgliedschaft
 
       Über die Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied entscheidet der
 
       Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrages besteht keine Verpflichtung, dem
 
       Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
 
 
   b) Ehrenmitgliedschaft
 
       Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung
 
       können Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernannt
 
       werden. Die Entscheidung darüber ist grundsätzlich dem Vorstand
        vorbehalten.

3.  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, Liquidation oder
 
    Auflösung des Vereins.
 
 
4.  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist nur am
 
    Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
 
    zulässig. An die Satzung bleibt das ordentliche Mitglied bis zur Beendigung seiner
 
    Mitgliedschaft gebunden.
 
 
5.  Der Vorstand kann ein ordentliches Mitglied ausschließen, wenn es durch sein
 
    Verhalten den Bestrebungen, Interessen und Verpflichtungen des Vereins
 
    zuwider handelt. Der Ausschluss wird dem ordentlichen Mitglied unter Angabe der
 
    Gründe schriftlich mitgeteilt. Über einen Einspruch gegen den Ausschluss
 
    befindet die Mitgliederversammlung, danach entscheidet der Vorstand.
 
 
6.  Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausschluss nicht berührt.
 
    Es erfolgt keine Rückzahlung von Beiträgen bzw. Spenden.

§ 4
 
Beiträge
 
1.  Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
 
 
2.  Der Beitrag wird jährlich erhoben und ist spätestens bis zum 31. März des
 
    Wirtschaftsjahres zu entrichten. Die Ausstellung einer Einzugsermächtigung wird
 
    empfohlen. Bei Mahnungen zur Begleichung ausstehender
 
    Beitragsverpflichtungen fallen keine Mahngebühren an.
 
 
3.  Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind vom jährlichen Mitgliedsbeitrag  
 
    freigestellt.
 

 
§ 5
 
Organe
 
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 

§ 6
 
Vorstand und erweiterter Vorstand
 
1.  Der Vorstand des Vereins i.S. des § 26 BGB besteht aus dem
 
           1. Vorsitzenden
 
           2. Vorsitzenden
 
           Schatzmeister
 
           Schriftführer
 
          Geschäftsführer
 
          Erweiterter Vorstand
 
 
2.  Zu Mitgliedern des erweiterten Vorstandes können bis zu drei Beisitzer gewählt
 
    werden.

 
 
§ 7
 
Vorstand
 
1.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
 
    gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Für den  Vorstand wählbar ist jede
 
    natürliche Person. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl
 
    eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der
 
    Wahlperiode aus dem Vorstand aus, kann auf der nächstmöglichen
 
    Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl stattfinden.
 
 
2.  Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, Schriftführer
 
    sowie der Geschäftsführer sind Vorstand i. S. von § 26 BGB.
 
    Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
 
 
3.  Die Beisitzer haben eine beratende Funktion, nicht jedoch ein Stimmrecht bei den
 
    Beschlüssen des Vorstandes und sind weder einzel- noch
 
    gesamtvertretungsberechtigt.
 
 
4.  Der Vorstand tritt je nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch zweimal im
 
    Wirtschaftsjahr.
 
 
5.  Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
 
    
§ 8
 
Aufgaben des Vorstandes
 
1.  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
 
 
2.  Er ist für alle Aufgaben zuständig, soweit diese nicht durch die
 
    Mitgliederversammlung selbst wahrgenommen werden.
 
 
3.  Einzelheiten zur Aufgabenerfüllung werden in der Geschäftsordnung geregelt.
 
 
4.  Der Vorstand ist befugt, einen Beirat zur Planung, Durchführung, Aufgaben- und
 
    Projekte einzuberufen. Zum Beirat können bis zu 3 Mitglieder bestellt werden.
 
    Über die Bestellung beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die
 
    Bestellung endet automatisch mit Wegfall oder Ende des Bestellungsanlasses.

§ 9
 
Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
 
1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des
 
    Vereins.
 
 
2.  Mindestens einmal im Wirtschaftsjahr findet eine ordentliche
 
    Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen
 
    Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen,
 
    schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem
 
    auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
 
    Das Einladungsschreiben gilt an das Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte
 
    dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung
 
    wird durch den Vorstand festgesetzt. Die Mitgliederversammlung soll nach
 
    Möglichkeit im 1. Halbjahr des Wirtschaftsjahres stattfinden.
 
 
3.  Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
 
    Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
 
    Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
 
    Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
 
 
4.  Über einen nicht auf der Tagesordnung befindlichen Antrag wird nur abgestimmt,
 
    wenn die Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen
 
    Mitglieder einer Beratung dieses Antrages zustimmt und das antragstellende
 
    ordentliche Mitglied persönlich anwesend ist.
 
 
5.  Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
 
    - Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
 
    - Kassenbericht des Schatzmeisters
 
    - Bericht der Kassenprüfer
 
    - Aussprache zu den Berichten
 
    - Entlastung des Vorstandes
 
    - Neuwahl des Vorstandes (jeweils nach Ablauf der Amtsdauer)
 
    - Festsetzung des Jahresbeitrages
 
    - Verschiedenes
 
 
6.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten 7 ordentliche
 
    Mitglieder persönlich anwesend sind. Die Mitgliederversammlung fasst ihre
 
    Beschlüsse  - soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht -  mit einfacher
 
    Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben
 
    außer Betracht. Ein ordentliches Mitglied kann sein Stimmrecht schriftlich an ein
 
    anderes ordentliches Mitglied übertragen. Maximal 3 Stimmen sind zulässig.
 
 
7.  Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen
 
     auf sich vereinigt hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen
 
     Stimmen erhalten, so findet zwischen den  beiden Kandidaten, welche die
 
     meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann
 
     derjenige, der die meisten gültigen Stimmen auf seine Person erhalten hat.

8.  Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet und
 
    durch den Schriftführer des Vorstandes protokolliert. Der Versammlungsleiter wird
 
    durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt.
 
 
9.  Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen und
 
    dem Vorsitzenden zur Genehmigung vorzulegen. Der Vorsitzende unterzeichnet
 
    das Protokoll mit „genehmigt“. Das Protokoll ist an alle Mitglieder zu versenden.

 
§ 10
 
Außerordentliche Mitgliederversammlung
 
1.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den 1. Vorsitzenden   
 
    einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins aus Sicht des Vorstandes
 
    erfordert oder mindestens 7 ordentliche Mitglieder dies unter Angabe des
 
    Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.

 
§ 11
 
Satzungsänderungen
 
1.  Eine Satzungsänderung kann nur auf einer Mitgliederversammlung  mit einer
 
    Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
 
    werden.
 
 
2.  Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur auf einer
 
    Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden
 
    stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
 
    
 
3.  Der Vorstand ist jedoch befugt, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die
 
    vom Amtsgericht/Registergericht oder von Behörden für erforderlich erachtet
 
    werden, selbst ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§ 12
 
Auflösung des Vereins
 
1.  Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
 
    Mitgliederversammlung mit einer Frist von einem Monat und einer
 
    Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder
 
    beschlossen werden.
 
 
    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt
 
    das Vereinsmögen an das

 
Schifffahrtsmuseum Unterweser
 
Breitestraße 9
 
26919 Brake/Utw.
 
 
 
    
Das Schifffahrtsmuseum Unterweser hat das Vereinsvermögen unmittelbar und   
 
    ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

2.  Die Mitglieder des Vereins erhalten bei einer Auflösung keine Vermögensanteile.

§ 13
 
Übergangsbestimmungen
 
1.  Abweichend von § 3 Abs. 2 erwerben die Gründungsmitglieder die
 
    Mitgliedschaften durch Unterzeichnung der Gründungsurkunde.
 
 
2.  Der Vorstand ist ermächtigt, vom Amtsgericht/Registergericht und Finanzamt
 
    etwa beanstandete Satzungsbestandteile abzuändern, soweit diese zur
 
    Erlangung der Rechtsfähigkeit oder der Gemeinnützigkeit erforderlich werden.
 
 
3. Sollte ein Satzungsbestandteil durch rechtliche Änderungen unwirksam werden
 
   bleiben die anderen davon unberührt.


 
 
 
 
Leipzig, den 28. Februar 2015
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